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Geschäftsbedingungen
SCT Sports Car Travel e.V.

Lieber Gast,

SCT Sports-Car-Travel GmbH bietet als (Reise-)Veranstalter die auf der Website beschriebenen Erlebnisprogramme und Fahrsicherheitslehrgänge an. Bitte schenken Sie diesen Geschäftsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Geschäftsbedingungen an. Die Ihnen vor der Buchung übermittelt oder online zur Ansicht zur Verfügung gestellt werden. Sie gelten für alle (Reise-)Veranstaltungen des SportsCar Travel e.V.

Diese Bedingungen ergänzen die §§ 651 a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), sowie Art 250 und Art 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

Die Fahrsicherheitslehrgänge der SCT zielen darauf ab, das Fahrkönnen und die Fahrsicherheit der Teilnehmer zu verbessern, um für mehr Sicherheit im Alltagsverkehr zu sorgen und damit zu einer Verbesserung der allgemeinen Unfallbilanz beizutragen. Die Lehrgänge verfolgen daher folgende Ziele:

  • Verbesserung der Fahrzeugbeherrschung und des Reaktionsvermögens
  • frühzeitige Erkennung von Gefahrensituationen (auch im Hinblick auf besondere Witterungsbedingungen)
  • richtiges Reagieren in Gefahrensituationen

Die Lehrgänge dienen nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und sollen nicht das Wettbewerbsverhalten fördern. Um diese Trainingsziele zu erreichen, erfolgt eine Einteilung in möglichst homogene Gruppen bis max. 12 Teilnehmer, die von bis zu 2 Instrukteuren je Gruppe betreut werden.

Bei allen Veranstaltungen im Rahmen der SCT trägt allein der Teilnehmer die Verantwortung für sein Verhalten. Etwaige Bußgeldbescheide werden vom Veranstalter an den Teilnehmer weitergeleitet und ggf. wird die Teilnehmeradresse an die Behörden weitergegeben.

1. Zustandekommen des Vertrages

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer dem Veranstalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Veranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist der Veranstalter nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Teilnehmer weniger als 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn erfolgt.

1.2 Die schriftliche Bestätigung, welche der Teilnehmer unverzüglich nach Vertragsabschluss erhält, beinhaltet alle wesentlichen Angaben über die vom Teilnehmer gebuchten Leistungen.

1.3 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.

sich mit einem gültigen Führerschein vor Ort ausweisen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen. Die Teilnahme in Form von „begleitetem Fahren“ mit 17 Jahren ist ausgeschlossen. Des Weiteren versichert der Teilnehmer, dass gegen ihn kein behördliches Fahrverbot verhängt wurde.

Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Zustimmung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.4 Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalreiseverträgen nach §§ 615a und 651c BGB die im Fernabsatz geschlossen werden (Brief, Telefon, E-Mail, SMS, Telemedien, Onlinedienste) kein Widerrufsrecht besteht. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, greifen die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorherige Bestellung durch den Verbraucher geführt worden; für diesen Fall besteht kein Widerrufsrecht.

1.5 Der Teilnehmer hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Teilnehmer muss zum Zeitpunkt der Veranstaltung mindestens 18 Jahre alt sein.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.6.1 Akzeptiert werden folgende Führerscheine:

  • EU-Führerscheine
  • nationale Führerscheine in deutscher/englischer Sprache
  • nationale Führerscheine aus Nicht-EU- Ländern in nicht-englischer Sprache nur mit einer beglaubigten deutschen oder englischen Übersetzung
  • internationale Führerscheine nur in Verbindung mit einem nationalen Führerschein

Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob ein internationaler Führerschein für Ihre Veranstaltung notwendig ist.

1.6.2 Ohne Vorlage eines gültigen Führerscheins oder bei Vorliegen eines behördlichen Fahrverbots hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Teilnahme an Veranstaltungen der SCT. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

2. Zustandekommen des Vertrages bei Beteiligung von Dritten

2.1 Dritte (z. B. Hotels, Reisebüros oder Beförderungsunternehmen) sind vom Veranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Veranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Veranstaltungsausschreibung stehen.

2.2 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Veranstalter herausgegeben werden, sind für den Veranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, sofern sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Teilnehmer zum Gegenstand der Veranstaltungsausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Veranstalters gemacht wurden.

2.3 Sofern der Teilnehmer lediglich eine Zusatzleistung (z. B. Greenfee, Eintrittskarte, Verlängerungsnächte) eines Fremdanbieters ohne weitere Leistungen bucht, tritt der Veranstalter nur als Vermittler einer Fremdleistung auf. Durch den Erwerb vermittelter Fremdleistungen kommen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Teilnehmer und dem jeweiligen Anbieter zustande. Der Name des jeweiligen Anbieters ergibt sich aus den jeweiligen ausgestellten Leistungsgutscheinen.

3. Bezahlung

3.1 Veranstalter und Vermittler dürfen Zahlungen auf den Teilnahmepreis vor Beendigung der Veranstaltung nur fordern oder annehmen, wenn dem Teilnehmer ein Sicherungsschein (Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis-Sicherungsverein VVaG [DRS]) übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheins eine Anzahlung in Höhe von i. d. R. 50 % des Teilnahmepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und ist ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Veranstaltung wie gebucht durchgeführt wird. Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 30. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Teilnahmepreis sofort fällig.

3.2 Die Beträge für die An- und Restzahlung und ggf. Stornierung ergeben sich aus der Bestätigung/ Rechnung. Die Gebühren im Falle einer Stornierung, Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren sowie Gebühren für individuelle Veranstaltungsgestaltung werden jeweils sofort fällig.

3.3 Die Preise verstehen sich in Euro inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzüge zahlbar. Die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Veranstalters ist nur in Euro möglich. Bei Überweisungen aus dem Ausland hat der Teilnehmer die dabei entstehenden Gebühren zu tragen.

3.4 Es besteht für den Teilnehmer ebenfalls die Möglichkeit der Bezahlung über PayPal. Bei einer Nutzung des Zahlungsdienstleisters „PayPal“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter www.paypal.com. Dies setzt u. a. voraus, dass der Kunde ein PayPal-Konto eröffnet bzw. bereits über ein solches Konto verfügt.

3.5 Sollten dem Teilnehmer die Veranstaltungsunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugegangen sein, so sollte er sich umgehend an den Veranstalter wenden. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn erhält der Teilnehmer seine Unterlagen ebenfalls unverzüglich nach Buchung. Auf Ziffer 1.2. wird verwiesen. Die Veranstaltungsunterlagen sind nach Erhalt vom Teilnehmer sorgsam zu überprüfen. Bei Kurzfristbuchungen ab 7 Tagen vor Veranstaltungsbeginn wird der Veranstalter sofort die vollständige Teilnahmegebühr in Rechnung stellen.

3.6 Werden Zahlungen nicht oder nicht vollständig entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten geleistet und zahlt der Teilnehmer auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Mangel der Veranstaltung vorliegt.

3.7 Der Veranstalter kann bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren verlangen. Wenn der Teilnehmer Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leistet, behält sich der Veranstalter zudem vor, für die zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von EUR 10,– zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

3.8 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc. sind, soweit nicht in den Leistungsbeschreibungen ausdrücklich vermerkt, nicht im Teilnahmepreis enthalten. Falls solche Kosten entstehen, werden diese separat berechnet.

4. Leistungen/Preise

4.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. Flyer, Internet) und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der schriftlichen Bestätigung.

4.2 Vor Vertragsabschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Teilnehmer vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.

4.3 Änderungen und Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Bei Flugbuchungen sind Flugzeiten wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen.

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Veranstalter ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ggf. wird er dem Teilnehmer eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Auch für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht dem Teilnehmer das in seinen Veranstaltungsunterlagen ggf. enthaltene „Rail & Fly“-Ticket zur Verfügung.

4.5 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Teilnahmepreises hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21. Tag vor Veranstaltungsbeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Veranstaltung zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Veranstaltung ohne Mehrpreis für den Teilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Die in diesem Absatz genannten wechselseitigen Rechte und Pflichten gelten auch im Falle einer zulässigen Änderung einer wesentlichen Leistung.

4.6 Der Teilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Leistung diesem gegenüber geltend zu machen.

4.7 Im Falle außergewöhnlicher Wetterbedingungen, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheits- und anderen wichtigen – bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbaren – Gründen ist der Veranstalter berechtigt, das Fahrprogramm den geänderten Bedingungen anzupassen (z. B. durch

Veränderungen beim Einsatz von Fahrzeugmodellen, bei der Bereifung oder Sektionsauswahl), um die Sicherheit der Teilnehmer zu gewährleisten. Diese Anpassungen haben solange keinen Einfluss auf den vereinbarten Teilnahmepreis, wie diese nicht zu einer wesentlichen Veränderung der gebuchten Veranstaltung führen.

5. Sicherheitsvorkehrungen

5.1 Über den gesamten Zeitraum einer jeden Veranstaltung ist den Anweisungen der SCT Mitarbeiter Folge zu leisten. Das Anlegen von Sicherheitsgurten ist zwingend vorgeschrieben.

5.2 Der Gebrauch von Mobilfunkgeräten sowie das Rauchen während der Fahrt sind untersagt.

5.3 Bei groben Verstößen gegen die Fahrdisziplin ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, den Teilnehmer von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

5.4 Während der Fahrveranstaltungen besteht ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille) und ein Verbot von Drogen sowie sonstiger berauschender Mittel, welche die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen können. Jeder Teilnehmer hat durch sein Verhalten auch vor der Veranstaltung dafür Sorge zu tragen, dass er diese Anforderungen erfüllt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, den Teilnehmer bei Vorliegen eines begründeten Verdachts auf eine Alkoholisierung oder den Konsum von Drogen oder sonstiger berauschender Mittel von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Eine Rückerstattung des

Teilnahmepreises erfolgt in diesen Fällen nicht.

5.5 Die Mitnahme von Tieren zur Veranstaltung ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.

5.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungen einen sportlichen Charakter haben und eine solide körperliche Konstitution und mentale Verfassung der Teilnehmer voraussetzen. Sollten Sie Bedenken haben, ob Sie die Voraussetzungen für die gewünschte Veranstaltung erfüllen, bitten wir Sie, dies vor einer verbindlichen Buchung mit dem Veranstalter und einem Arzt zu klären.

5.7 Alle Teilnehmer müssen vor der Veranstaltung an einem Sicherheits-Briefing teilnehmen und dies schriftlich bestätigen. Ohne Teilnahme an dem Briefing ist der Veranstalter berechtigt, die Teilnahme an den Veranstaltungen der Porsche Experience zu verweigern. Der Teilnehmer hat für diesen Fall keinen Anspruch auf Rückerstattung des Teilnahmepreises.

6. Sonderwünsche

6.1 Der Veranstalter nimmt Sonderwünsche nur entgegen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, dem Wunsch des Teilnehmers nach Sonderleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben sind (z. B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage), nach Möglichkeit zu entsprechen.

6.2 Neben den ausgeschriebenen Veranstaltungen erfüllt der Veranstalter dem Teilnehmer als besonderen Service dessen individuelle Programm- wünsche (À-la-carte-Leistungen). Dieser À-lacarte-Service bezieht sich auf alle Veranstaltungsbausteine, die nicht einer Katalogleistung entsprechen.

6.3 Falls der Teilnehmer länger am Veranstaltungsort bleiben will, sollte er möglichst frühzeitig die Veranstaltungsleitung oder das Team vor Ort ansprechen. Wir verlängern den Aufenthalt gerne, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit der Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer der Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.

6.4 Bei den angebotenen Veranstaltungen wird der Teilnehmer vor Ort von Projektleitern des Veranstalters oder der Veranstaltungsleitung betreut. Einzelheiten, Anschriften und Telefonnummern ergeben sich aus den Veranstaltungsunterlagen. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen Hinweise unter Ziffer 16.

6.5 Insofern Zusatzleistungen seitens des Teilnehmers nach der ersten Rechnungsstellung gebucht worden sind oder noch vor Ort während der Veranstaltung gebucht werden, behält sich der Veranstalter vor, eine neue Zusatzrechnung zu erstellen und an den Teilnehmer zu versenden.

6.6 Bei Integration von Flugleistungen

6.6.1 Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Veranstalter, den Teilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Veranstaltung zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet, dem Teilnehmer die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Teilnehmer informieren. Wechselt die dem Teilnehmer als ausführend genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den Teilnehmer über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Teilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen (gemeinschaftliche Liste), findet sich unter www.lba.de

6.6.2 Die Flüge werden mit Linienfluggesellschaften durchgeführt. Der Teilnehmer fliegt in der Touristenklasse, gegen tariflichen Mehrpreis auch in der First Class oder Business Class. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Wir empfehlen dringend, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.

6.7 Leistungs- und Preisänderungen bei inkludierten Beförderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den im Vertrag vereinbarten Teilnahmepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren nach Vertragsabschluss entsprechend wie folgt zu ändern:

6.7.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden etwaig anfallenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Teilnahmepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Teilnehmer den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Teilnehmer verlangen.

6.7.2 Werden die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Teilnahmepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

6.7.3 Eine Erhöhung nach den vorgenannten Absätzen ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Veranstaltungstermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss weder eingetreten sind noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.

7. Rücktrittsgebühren bei inkludierten Flugleistungen und Zusatzleistungen

7.1 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt bei Flugstrecken im Linienverkehr pro Person bis zum 31. Tag vor Flugantritt EUR 50,–, ab dem 30. Tag vor Flugantritt EUR 150,–. Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen von Flugstrecken im Linienverkehr, nicht aber bei Stornierung kombinierter Veranstaltungen.

7.2 Bei besonderen Veranstaltungseinzelfällen, für die auf Kundenwunsch ein Sonderflug oder ein spezieller Charterflug angeboten wurde, tritt der Veranstalter lediglich als Vermittler auf. Für die Flugleistung wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters des Charterflugs bzw. der jeweiligen Fluggesellschaft verwiesen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass in vielen Fällen eine Umbuchung oder Stornierung kostenpflichtig oder eventuell sogar überhaupt nicht möglich ist.

7.3 Bei lediglich vermittelten Zusatzleistungen, z. B. Greenfee, Eintrittskarte, Verlängerungsnächte, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die dem Teilnehmer bei der Buchung mitgeteilt werden.

8. Haftung bei inkludierten Flugleistungen

8.1 Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrtendokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit für den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und der SCT. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und des Teilnehmers nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Geschäftsbedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.

8.2 Soweit in den Leistungsbeschreibungen (vgl. Ziffer 4 i. V. m. dem besonderen Teil) ausgeschrieben, enthalten die Veranstaltungsunterlagen „Rail & Fly“-Fahrscheine der Deutschen Bahn AG und ein zusätzliches Beiblatt „Fahren & Fliegen“ des Verbandes Deutscher Verkehrsunternehmen.

8.3 Jeder Teilnehmer ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Veranstalters.

9. Veranstaltungsbeginn/Rücktrittsgebühren

9.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter (Anschrift am Ende der Geschäftsbedingungen). Der Teilnehmer ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

9.2 Wenn der Teilnehmer von der Veranstaltung zurücktritt oder wenn er an der Veranstaltung nicht teilnimmt, verliert der Veranstalter den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Stattdessen kann der Veranstalter, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Veranstaltung nicht von ihm zu vertreten ist und nicht ein Fall höherer Gewalt vorliegt, Rücktrittsgebühren verlangen. Diese Rücktrittsgebühren bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die Pauschalen berücksichtigen auch die Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Veranstaltungsbeginn. Sie sind auf Verlangen des Teilnehmers vom Veranstalter zu begründen.

9.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Veranstaltungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten am Veranstaltungsort einfindet oder wenn die Veranstaltung wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z. B. des Reisepasses oder notwendiger Visa, nicht angetreten wird.

9.4 Es bleibt dem Teilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Veranstaltung keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter in der im Einzelfall anzuwendenden Pauschale ausgewiesenen Kosten.

9.5 Der Veranstalter behält sich vor, in Abweichung der unter Ziffer C.I.5, C.II.7, C.III.4 und C.IV.5 aufgeführten Pauschalen, eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendung und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Leistung konkret zu beziffern und zu belegen.

10. Umbuchung/Ersatzperson

10.1 Auf Wunsch des Teilnehmers nimmt der Veranstalter, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Veranstaltungsbeginn eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden EUR 50,– pro Person erhoben. Als Umbuchung gelten z. B. Änderungen des Veranstaltungstermins, des Veranstaltungsziels/-ortes, des Ortes des Veranstaltungsbeginns, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit. Änderungen nach den oben genannten Fristen (z. B. bei Flugreisen/Standardgebühren ab dem 30. Tag vor Veranstaltungsbeginn) sowie Änderungen über die dem Geltungszeitraum der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibungen (vgl. Ziffer 4) hinaus können nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 9 i. V. m. dem besonderen Teil bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Dies gilt auch für Flugstrecken im Linienverkehr im Falle eines vom Teilnehmer veranlassten Carrierwechsels.

10.2 Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Es bedarf dazu der schriftlichen Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Teilnehmers widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Veranstaltungserfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

10.3 Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Kosten eine Bearbeitungsgebühr von pauschal EUR 50,– zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Teilnehmer unbenommen.

10.4 Für den Teilnahmepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

11. Gutscheinbestellung und -rückgabe

11.1 Der Gutschein ist nur einlösbar auf Leistungen der Veranstaltungen der SCT. Die Einlösung auf Zusatzleistungen, wie z. B. Flüge, sowie auf etwaige Umbuchungs- oder Stornokosten ist nicht möglich. Die Gutscheineinlösung ist nur über den Veranstalter SCT möglich. Der Gutschein kann auf mehrere Buchungen verteilt werden. Eine Barauszahlung eines etwaigen Restbetrages ist ausgeschlossen. Restbeträge unter EUR 50,– werden nicht erstattet und verfallen. Restbetragsgutscheine unter EUR 50,– werden somit nicht ausgestellt.

11.2 Der Gutschein und seine Einlösung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Gutscheingültigkeit beträgt 3 Jahre ab Ende des Ausstellungsjahres.

11.3 Bei Rückgabe eines Gutscheins nach dessen Ausstellung über einen bestimmten Betrag fällt eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Gutscheinwertes an. Die Auszahlung ist nur an den Gutscheinbesteller möglich. Der Nachweis niedrigerer oder nicht angefallener Kosten bleibt dem Teil- nehmer unbenommen. Das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (vgl. Ziffer 10 ), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

13. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

13.1 Der Veranstalter kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Veranstaltung trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Teilnehmer nachhaltig gestört wird. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Teilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Teilnahmepreis. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger.

13.2 Der Veranstalter kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten (Zugang beim Teilnehmer). Der Veranstalter informiert den Teilnehmer selbstverständlich, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Teilnehmer unverzüglich zugeleitet. Der Teilnehmer erhält den gezahlten Teilnahmepreis dann umgehend zurück.

13.3 Der Veranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der Veranstalter zurück, verliert er den Anspruch auf den Teilnahmepreis.

13.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter: www.auswaertiges-amt.de sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.

14. Abhilfe/Minderung/Kündigung

14.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

14.2 Der Teilnehmer kann eine Minderung des Teilnahmepreises verlangen, falls Leistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich anzuzeigen. Die sich aus der Minderung des Teilnahmepreises ergebenden Rechte (§ 651 m BGB) verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB.

14.3 Soweit der Veranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen kann, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.

14.4 Wird eine Veranstaltung infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Teilnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag kündigen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweis- sicherungsgründen wird Schriftform empfohlen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Abhilfe sofort notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Teilnehmer, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung. Der Teilnehmer schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw. zur Beendigung der Veranstaltung noch zu erbringenden Leistungen entfallenden Teil des Teilnahmepreises.

15. Haftung

15.1 Die Teilnahme an den Veranstaltungen der SCT erfolgt auf eigene Gefahr.

15.2 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Teilnehmer unbeschadet der Herabsetzung des Teilnahmepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist vom Teilnehmer verschuldet, ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von der Veranstaltung umfassten Leistungen beteiligt ist und für den Veranstalter nicht vermeidbar war oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Veranstaltung vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.

15.3 Vertragliche Schadensersatzansprüche: Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt wurde. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Teilnahmepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden, der kein Körperschaden ist, allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

15.4 Deliktische Schadensersatzansprüche: Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Teilnahmepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Teilnehmer und Veranstaltung. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

15.5 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungen vom und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Veranstaltungsausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Leistungen des Veranstalters sind.

15.6 Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung von Teilnehmern vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Veranstaltung zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Veranstaltung und die Unterbringung während der Veranstaltung beinhalten, sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.

15.7 Die Beteiligung an Sport- und anderen Freizeitaktivitäten muss der Teilnehmer selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollte der Teilnehmer vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sport- und anderen Freizeitaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.

16. Mitwirkungspflicht/Beanstandungen

16.1 Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

16.2 Eine Rüge beim Leistungsträger ist zwar oft hilfreich, entbindet aber nicht von der Pflicht zur Rüge beim Veranstalter. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen findet der Teilnehmer in seinen Veranstaltungsunterlagen oder in den Leistungsbeschreibungen. Schäden oder Verzögerungen bei der Zustellung von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen nach der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage nachdem das Gepäck oder die Güter dem Teilnehmer zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadensanzeige  (P. I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Veranstaltungsleitung anzuzeigen.

16.3 Veranstaltungsleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Die Schadensersatzansprüche des Teilnehmers aus § 651 n Abs. 1 BGB, mit Ausnahme der Ansprüche wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub, verjähren abweichend von § 651 j BGB innerhalb von 3 Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199 Abs. 1 BGB. Die gesetzlichen Ersatzansprüche des Veranstalters wegen Veränderung oder Verschlechterung der dem Kunden im Rahmen der Reise überlassenen Sachen verjähren in 6 Monaten nach Veranstaltungsende.

17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

17.1 Der Reiseveranstalter wird die Teilnehmer über die allgemeinen Erfordernisse von Pass- und Visa-Vorschriften des Bestimmungslandes vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

17.2 Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

17.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.Aus den vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Informationen ergibt sich, ob für die Anreise zu Ihrer gebuchten Veranstaltung ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis eine für die Veranstaltung ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.

17.4 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt.

17.5 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information und wenden sich bei Fragen an den Veranstalter.

18. Gerichtsstand/Allgemeines

18.1 Der Empfänger der Vertragsunterlagen und der schriftlichen Bestätigung ist verpflichtet, die empfangenen Unterlagen umgehend auf die Richtigkeit der Ausstellung (Name, Veranstaltungsdaten, Veranstaltungsziel etc.) zu überprüfen und bei fehlerhafter Ausstellung sofort zu reklamieren.

18.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

18.3 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.

18.4 Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

18.5 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

18.6 Für Klagen des Veranstalters gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer bzw. Vertragspartner eines Vertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

18.7 Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gelten nicht,

a) wenn und insoweit aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Vertrag zwischen dem Teilnehmer und dem Veranstalter anzuwenden sind, sich etwas anderes zugunsten des Teilnehmers ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen in dem Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den Teilnehmer günstiger sind als die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder die anwendbaren deutschen Vorschriften.

19. Foto- und Videoaufnahmen

19.1 Foto- und Videoaufnahmen, die während der Veranstaltung gefertigt werden, dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Eine kommerzielle Verwendung der Foto- und Videoaufnahmen ist untersagt. Dies gilt insbesondere für eine Veröffentlichung dergleichen im Rahmen sogenannter Blogs/Vlogs/ Videoplattformen wie z. B. YouTube o. ä., oder durch nicht akkreditierte Journalisten, es sei denn die Veröffentlichung wurde mit der SCT vorab abgestimmt.

19.2 Die Verwendung von Actionkamerasystemen (z. B. GoPro) während der Veranstaltungen der SCT ist erlaubt. In Ausnahmenfall kann dieses auch von der SCT verboten werden.

20. Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschem und europäischem Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: https://experience.porsche.com/de/privacy

21. Verbraucherstreitbeilegung

Verbraucherstreitbeilegungsverfahren: SCT sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: